I. Allgemeine Informationen
1. Intention der Neuordnung
Keramiker und Keramikerinnen arbeiten in handwerklichen Betrieben zur Herstellung von Gebrauchs-, Bau- oder künstlerischer Keramik in Serien oder Einzelstücken. Durch die strukturelle Veränderung vieler Betriebe war eine Anpassung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Keramiker/zur Keramikerin erforderlich. Die neu eingeführten Pflicht- und Wahlqualifikationen ermöglichen eine moderne und flexible Ausbildung nach den betriebsspezifischen und regionalen Besonderheiten. Die neue Ausbildungsordnung (AO) ist seit 01. August 2009 in Kraft. Sie enthält zum einen den sog. Verordnungstext und zum anderen den sog. Ausbildungsrahmenplan mit den aufgeführten verbindlich zu vermittelnden betrieblichen Inhalten als bundesweite gesetzliche Grundlage.
Gleichzeitig wurden auch die berufschulischen Inhalte in Anlehnung an die oben genannte Ausbildungsverordnung überarbeitet und im Rahmenlehrplan für den Ausbildungsberuf Keramiker/Keramikerin verbindlich festgelegt. (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 23.04.2009) Die inhaltliche Umsetzung des bundesweit gültigen Rahmenlehrplans erfolgt in der Verantwortung der jeweiligen Länder. Der Berufsschulunterricht erfolgt in der Regel als Blockunterricht. Die Betriebe haben hierbei keine finanziellen Verpflichtungen.
Die Kostenerstattung durch das jeweilige Bundesland für Fahrten, Unterkunft und Verpflegung richtet sich nach den Landesgesetzen.
Ausbildungsverordnung/Ausbildungsrahmenplan (AVO/ARP)
Rahmenlehrplan (RLP) für die Berufsschule
Liste der Entsprechungen zwischen dem RLP für die Berufsschule und dem ARP für den Betrieb
2. Wesentliche Neuerungen
Neue Struktur der Berufsausbildung entsprechend § 3 AVO
Im Unterschied zu den früheren Fachrichtungen Scheibentöpferei, Baukeramik und Dekoration sind jetzt neben den allgemein verbindlichen Qualifikationen (Abschnitt A und C) zusätzliche Qualifikationen (Abschnitt B) in unterschiedlichen Kombinationsmöglichkeiten auszuwählen. Diese sind beim Abschluss des Ausbildungsvertrages verbindlich anzugeben.
Berufsbild
Das Berufsbild des Keramikers/Keramikerin stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:
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- handwerkliches Herstellen von keramischen Produkten in Serie und Einzelstücken
Handhaben und Warten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen
Auswählen keramischer Rohstoffe und vorbereiten keramischer Massen, Farben und Glasuren
Form- und Oberflächengestaltung keramischer Erzeugnisse - Trocknen und Brennen keramischer Rohlinge
Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken
Freidrehen keramischer Gefäße auf der Töpferscheibe
Entwerfen und Umsetzen von Dekoren auf keramischen Erzeugnissen
Mitwirken bei Planung und Durchführen von verkaufsfördernden Maßnahmen in Vertrieb und Marketing
Führen von Gesprächen mit internen und externen Kunden unter Berücksichtigung kultureller Besonderheiten und verkaufsfördernder Maßnahmen
selbstständiges und teamorientiertes Planen und Organisieren der Arbeit unter Verwendung von Informations- und Kommunikationsmitteln
Beachten der Vorschriften des Umweltschutzes, der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Qualitätssicherung
- handwerkliches Herstellen von keramischen Produkten in Serie und Einzelstücken
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Struktur der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung gliedert sich in
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- Pflichtqualifikationen gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt A und C,
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B 1 – 3 und
- eine im Ausbildungsvertrag festzulegende Wahlqualifikation gemäß § 4 Abs. 2 Abschnitt B 4 – 6
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Anmerkungen: Ein Wechsel der festgelegten Wahlqualifikationen setzt eine Änderungen des Lehrvertrags voraus. Diese sollte im ersten Ausbildungshalbjahr auf Antrag bei der zuständigen Handwerkskammer erfolgen.
AVO § 4 Ausbildungsrahmenplan/Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Berufsausbildung zum Keramiker und zur Keramikerin gliedert sich wie folgt:
Abschnitt A (Pflichtqualifikationen)
Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Anfertigen und Umsetzen von Entwürfen,
- Aufbereiten von keramischen Massen,
- Herstellen und Fertigstellen von Rohlingen,
- Herstellen von Suspensionen,
- Bearbeiten und Gestalten von keramischen Oberflächen,
- Trocknen und Brennen,
- Produktkontrolle und Qualitätssicherung an Halb- und Fertigwaren;
Abschnitt B (Wahlqualifikationen)
Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in zwei der Wahlqualifikationen:
- Freidrehen und Abdrehen von Formen,
- Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken,
- Entwerfen und Umsetzen von Dekoren,
- Halbmaschinelle Formgebungsverfahren,
- Henkeln und Garnieren,
- Herstellen von Modellen und Formen;
Abschnitt C (Pflichtqualifikationen)
Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- Umweltschutz,
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- Handhaben, Pflegen und Instandhalten von Werkzeugen, Maschinen und Einrichtungen,
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- Kundenorientierung, Produktverkauf, Unternehmerisches Denken und Handeln.
Die neue Struktur der Verordnung von 2009 sieht Pflicht- und Wahlqualifikationen vor, die im wesentlichen den Fachrichtungen der „alten“ Ausbildungsordnung des Keramikers/der Keramikerin von 1984 entsprechen können.
frühere Fachrichtung Scheibentöpferei:
Abschnitt A und C ( Pflichtqualifikationen)
Aus Abschnitt B (Wahlqualifikationen) wäre z.B. folgende Kombination möglich:
1. Freidrehen und Abdrehen von Formen
5. Henkeln und Garnieren
frühere Fachrichtung Baukeramik:
Abschnitt A und C (Pflichtqualifikationen)
Aus Abschnitt B (Wahlqualifikationen) wäre z.B. folgende Kombination möglich:
2. Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken
6. Herstellen von Modellen und Formen
frühere Fachrichtung Dekoration:
Abschnitt A und C (Pflichtqualifikationen)
Aus Abschnitt B (Wahlqualifikationen) wäre z.B. folgende Kombination möglich:
3. Entwerfen und Umsetzen von Dekoren
5. Henkeln und Garnieren
3. Ausbildungsrahmenplan – betrieblicher Ausbildungsplan
Der Ausbildungsrahmenplan gibt durch seine offenen Formulierungen und durch den Spielraum bei den Richtzeiten den Betrieben genügend Freiraum für die Gestaltung des Ausbildungsablaufs.
Für den individuellen Ausbildungsablauf erstellt der Ausbildungsbetrieb/Ausbilder auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes den betrieblichen Ausbildungsplan für die Auszubildenden. Dieser ist jedem Auszubildenden zu Beginn der Ausbildung auszuhändigen und zu erläutern, ebenso die Ausbildungsverordnung.
Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern (Flexibilitätsklausel, § 4 Abs. 1 der Verordnung). Diese Klausel ermöglicht eine praxisnahe Umsetzung des Ausbildungsrahmenplans auf die verschiedenen betrieblichen Strukturen.
Zu beachten ist, dass Ausbildungsinhalte des Ausbildungsrahmenplanes nicht wegfallen. Auch müssen bis zur Zwischenprüfung die entsprechenden im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt sein.
Im Ausbildungsrahmenplan sind die Mindestanforderungen festgeschrieben. Darüber hinausgehende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten können je nach Bedarf zusätzlich vermittelt werden.
Bei der Aufstellung des Ausbildungsplanes sind zu berücksichtigen:
- Die persönlichen Voraussetzungen der Auszubildenden (z. B. unterschiedliche Vorbildung),
- Die Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes (z. B. Betriebsstrukturen, personelle und technische Einrichtungen, regionale Besonderheiten),
- Die Durchführung der Ausbildung (z. B. Berufsschulunterricht in Blockform).
Die zeitlichen Richtwerte sind auf die konkreten Belange umzurechnen. Auch sollte nach Möglichkeit zusätzlich eine Zuordnung der Ausbildungsblöcke zu konkreten Monaten im Ausbildungsjahr erfolgen. Hierbei sind Urlaub und Blockbeschulung zu berücksichtigen.
Da die Ausbildungsinhalte der Ausbildungsmonate 1 bis 18 Gegenstand der Zwischenprüfung sind, können diese nicht in die Ausbildungsmonate 19 bis 36 verschoben werden.
Ausbildungsbetriebe erleichtern sich die Erstellung individueller betrieblicher Ausbildungspläne, wenn detaillierte Listen erstellt werden, welche die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten aufzeigen.
Beispiel für einen betrieblichen Ausbildungsplan:
Ausbildungsinhalte vor der Zwischenprüfung 1.-18. Monat
Teil des Ausbildungsberufs-bildes mit zeitlichen Richtwerten |
Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten |
Betriebliche Ergänzungen |
Voraussichtliche Zeitplanung |
Erledigung |
Herstellen von Suspensionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nr. 4) 2 Wochen |
a) Rohstoffe auswählen und Versätze berechnen
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Nach Werkstattrezept
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1. Ausbildungs-halbjahr Freitags |
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b) Rohstoffe zerkleinern, abwiegen und mischen |
Umgang mit Gefahrstoffen beachten und persönliche Schutzausrüstung verwenden |
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c) Glasuren, Engoben und Farben aufbereiten |
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Vorlage zum betrieblichen Ausbildungsplan
Beispiel für Lernortkooperation
Die Vermittlung der im Ausbildungsrahmenplan genannten Ausbildungsinhalte ist von allen Ausbildungsbetrieben als Mindestanforderung sicherzustellen. Können Ausbildungsbetriebe nicht sämtliche Qualifikationen vermitteln, sind sie gehalten, im Wege der Verbundausbildung dies sicherzustellen, z.B. durch Kooperation zwischen Ausbildungsbetrieben erfolgen. Rechtliche Fragen sind mit der zuständigen Handwerkskammer zu klären.
4. Schriftlicher Ausbildungsnachweis (Berichtsheft)
und Beurteilung (Zeugnis des Betriebes)
Schriftlicher Ausbildungsnachweis
Der Auszubildende hat während der Ausbildungszeit einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen.
Beispiele zur Führung der schriftlichen Ausbildungsnachweise
Ausbildungsnachweis für den Beruf Keramiker/Keramikerin (Doc 06)
Beurteilung (Zeugnis des Betriebes) von Auszubildenden nach § 16 BBiG
(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.
Beispiel einfaches Ausbildungszeugnis –Töpferei
Beispiel qualifiziertes Ausbildungszeugnis –Töpferei
II. Hinweise zur Durchführung der Prüfung
Die Prüfungsaufgaben sollen betrieblichen Arbeitsabläufen entsprechen. Im Gegensatz zu den Arbeitsproben der alten Verordnung sind nun komplexe Arbeitsaufgaben zu lösen. Daher sind nicht nur fachliche Fertigkeiten und Kenntnisse abzuprüfen, sondern auch selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren. Dazu dient auch das Fachgespräch, das in der Zwischenprüfung und in der Gesellenprüfung durchgeführt wird.
Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er
- fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,
- die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie
- die Vorgehensweise bei der Ausführung der Aufgabe begründen kann.
Das Fachgespräch hat einen anderen Charakter als eine mündliche Prüfung. Hier geht es nicht um richtig oder falsch, sondern um die Erörterung komplexer Sachverhalte, die - je nachdem welche Randbedingungen technischer, gestalterischer, wirtschaftlicher oder organisatorischer Art vorliegen – unterschiedlich beurteilt werden können. Im Fachgespräch sollte dem Prüfling Gelegenheit gegeben werden, die Lösung und seine Vorgehensweise zu erläutern.
Zum Beispiel:
- Ziel der Arbeitsaufgabe,
- Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrages, Arbeitsschritte erläutern,
- alternative Lösungen aufzeigen.
1. Zwischenprüfung § 6 AO
Schriftliche Prüfungsaufgaben
Die schriftlichen Aufgaben werden aus den Punkten a) bis h) ausgewählt und umfassen
- die technologischen Inhalte
(Zeitvorgabe ca. 60 Minuten)
- die fachspezifischen Berechnungen
(Zeitvorgabe ca. 45 Minuten)
- die Entwürfe und Werkzeichnungen
(Zeitvorgabe ca. 45 Minuten)
Die angegebenen Zeitvorgaben der jeweiligen Inhalte stellen Zeitrichtwerte dar, Umfang und Schwierigkeitsgrad bei der Aufgabenstellung sind zeitlich zu berücksichtigen; dabei muss die Prüfungszeit von 150 Minuten insgesamt eingehalten werden.
Tätigkeiten (Praktische Prüfungsaufgaben)
In der Zwischenprüfung werden die im Ausbildungsvertrag festgelegten Wahlqualifikationen geprüft. Nachfolgend sind die Wahlqualifikationen mit Prüfungsvorgaben inhaltlich und zeitlich aufgeführt. Die konkrete Aufgabenstellung wird vom Prüfungsausschuss festgelegt.
Wahlqualifikationen § 4 Absatz 2 Abschnitt B
(Nummer 1 oder Nummer 2 oder Nummer 3)
aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen
aaa) Freidrehen je einer Grundformserie von min. 3 Formlingen als Hohlware mit min. 16
cm Höhe und als Flachware mit min. 20 cm Ø. (2 Arbeitsaufgaben) nach Vorgabe
(Zeitvorgabe: ca. 90 Min.)
bbb) Freidrehen unterschiedlicher selbstgewählter Formen die den
Leistungsstand des Prüflings widerspiegeln.
(Zeitvorgabe: ca. 75 Min.)
ccc) Abdrehen von 2 lederharten Formlingen als Hohl- und Flachware.
(Zeitvorgabe: ca. 30 Min.)
bb) Formen und Aufbauen
aaa) Ausformen und Verstegen eines Formteils oder Anfertigen einer Blattkachel nach
Vorgabe
(Zeitvorgabe: min. 30 Min.)
bbb) Aufbauen eines keram. Hohlkörpers von min. 20 cm Höhe.
(Zeitvorgabe: ca. 90 Min.)
ccc) Freidrehen einer Schüsselkachel von min 20 cm Ø oder ziehen eines
Profils aus einem Massestrang
(Zeitvorgabe: max. 30 min.)
ddd) Fertigstellen eines Profils oder eines Formteils, z.B. Simsmontage oder
Ecksims
(Zeitvorgabe: ca. 45 Min.)
cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren
aaa) Ausführen einer Maltechnik auf Roh- oder Schrühware nach Vorgabe und eigenem
Entwurf (2 Aufgaben)
(Zeitvorgabe: ca. 100 Min.)
bbb) Ausführen eines Banddekors sowie einer anderen Dekortechnik nach eigener Wahl
(2 Aufgaben)
(Zeitvorgabe: ca. 100 Min.)
Der Prüfungsausschuss hat Sorge zu tragen, dass Aufgaben nach Vorgabe flächige Dekore sind. Es sollen mindestens zwei Dekortechniken abgeprüft werden, insbesondere mit Pinsel und Malhorn/Malball.
Wahlqualifikationen § 4 Absatz 2 Abschnitt B
(Nummer 4 oder Nummer 5 oder Nummer 6)
aa) Herstellen von keramischen Rohlingen durch halbmaschinelle Formgebungsverfahren
(Ein- und Überdrehen oder Hohl- und Vollguss oder Pressen)
(Zeitvorgabe: min. 45, max. 60 Minuten)
oder
bb) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an gleichen Grundformen
(Der Henkel ist von hand am Gefäß zu ziehen.)
(Zeitvorgabe: min. 45, max. 60 Minuten)
oder
cc) Herstellen eines Modells aus Gips oder aus Ton
(z. B: Schnitzen eines Stempels, Modellieren einer Applikation, Blattkachel, Abdrehen)
(Zeitvorgabe: min. 45, max. 60 Minuten)
3. Situatives Fachgespräch
Ein situatives Fachgespräch ist ein integrierter Teil der Arbeitsaufgabe (Praktische Prüfungsaufgaben) und soll nicht länger als 10 Minuten dauern. Das Fachgespräch ist thematisch auf die durchzuführenden Arbeitsaufgaben festgelegt. Es findet während der für diese Arbeitsaufgaben zulässigen Prüfungszeit statt. Im Fachgespräch sollte dem Prüfling Gelegenheit gegeben werden, die Lösung und seine Vorgehenszeit zu erläutern. Zum Beispiel:
- Ziel der Arbeitsaufgabe,
- Vorgehensweise bei der Ausführung des Auftrages, Arbeitsschritte erläutern,
- alternative Lösungen aufzeigen.
Zeitliche Gliederung der Zwischenprüfung
- Insgesamt 7 Stunden (420 Minuten)
- 150 Minuten schriftliche Prüfungsaufgaben
- 270 Minuten praktische Prüfungsaufgaben, davon höchstens 10 Minuten für das situative Fachgespräch
Bewertungsschemata
Bei der Bewertung der schriftlichen und der praktischen Arbeitsaufgaben ist jeweils der 100 Punkteschlüssel anzuwenden. Eine Gewichtung der einzelnen Arbeitsaufgaben ist nicht vorgesehen.
2. Gesellenprüfung § 7 AO
Herstellen eines keramischen Produktes (Gesellenstücke)
Die Gesellenstücke sollen die besonderen individuellen Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse im handwerklichen und gestalterischen Bereich unter Beweis stellen.
Folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
a) Anfertigen eines freigedrehten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe und 18 Zentimetern Bauchdurchmesser, einer freigedrehten Schale oder Flachware von mindestens 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikproduktes oder eines Ensembles jeweils nach eignem Entwurf oder
b) Anfertigen einer dreidimensionalen Baukeramik mit einem Mindestmaß von 50 Zentimetern in einer Dimension, einer Ofenkachel, einer Eckkachel und eines Ecksimses sowie eines mehrteiligen baukeramischen Projekts jeweils nach eigenem Entwurf oder
c) Gestalten und Dekorieren der Oberfläche eines vorgefertigten Gefäßes oder Objekts von mindestens 30 Zentimetern Höhe, einer vorgefertigten Schale oder einer Flachware mit mindestens 30 Zentimetern Durchmesser und eines mehrteiligen Keramikprojekts oder Ensembles aus kubischen und flächigen vorgefertigten Teilen jeweils nach eigenem Entwurf;
Der Prüfling soll Prüfungsstücke (Gesellenstücke) herstellen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren. Zu den praxisbezogenen Unterlagen gehören insbesondere ein Arbeitsbericht über die Herstellung des Gesellenstückes, der Entwurfszeichnungen, Werkzeichnungen, notwendige Berechnungen und Fehleranalysen beinhaltet, ergänzt durch Proben zur Glasur- und Dekorentwicklung, Hilfsmittel, Modelle und Formen.
Dabei ist hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch zu führen. Es sind die in den Wahlqualifikationen 1 oder 2 oder 3 aus Abschnitt B zu berücksichtigen und die Punkte 1 bis 7 aus Abschnitt A und die Punkte 1 bis 9 aus Abschnitt C.
Die Prüfungszeit von 24 Stunden beinhaltet die Anfertigung der Gesellenstücke im Ausbildungsbetrieb, die Präsentation der Stücke bei der Gesellenprüfung mit den Dokumentationsunterlagen und dem auftragsbezogenen Fachgespräch in höchstens 20 Minuten.
Herstellen von keramischen Roherzeugnissen (praktische Prüfung)
Folgende Tätigkeiten sind dem Prüfungsbereich zugrunde zu legen:
a) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B (Nummer 1 oder Nummer 2 oder Nummer 3):
aa) Freidrehen und Abdrehen von Formen:
aaa) Freidrehen einer Serie von Hohlgefäßen von 25 Zentimetern Höhe und einer Schalenserie von 25 Zentimetern Durchmesser nach Vorgabe (zwei Aufgaben)
(Zeitvorgabe ca. 120 Minuten)
bbb) Freidrehen von frei gewählten Gefäßformen nach eigener Skizze (eine Aufgabe)
(Zeitvorgabe ca. 60 Minuten)
und Freidrehen einer Dose mit Deckel oder einer Serie von kleinen Gefäßen, wobei eine Serie jeweils aus mindestens drei Formlingen besteht (eine Aufgabe)
(Zeitvorgabe ca. 60 Minuten)
oder
bb) Formen, Aufbauen und Modellieren von Baukeramiken:
aaa) Anfertigen einer Kachel einschließlich dem Schneiden auf Gehrung (eine Aufgabe)
(Zeitvorgabe ca. 30 Minuten)
bbb) Montieren, Modellieren und Garnieren einer Verzierkacheln (eine Aufgabe)
(Zeitvorgabe ca. 60 Minuten)
ccc) Aufbauen oder Überschlagen und Verstegen eines baukeramischen Hohlkörpers von mindestens 40 Zentimetern Höhe (eine Aufgabe)
(Zeitvorgabe ca. 90 Minuten)
ddd) Freidrehen einer Serie von Schüsselkacheln aus mindestens drei Formlingen oder das Formen, auf Gehrung schneiden und Montieren eines Simses (eine Aufgabe)
(Zeitvorgabe ca. 60 Minuten)
oder
cc) Entwerfen und Umsetzen von Dekoren:
aaa) Ausführen von Dekoren auf Hohl- und Flachware sowie auf Baukeramik nach Vorgabe und eigenem Entwurf mit verschiedenen Dekorations- und Maltechniken (drei Aufgaben)
(Zeitvorgabe ca. 150 Minuten)
sowie
bbb) Ausführen einer plastischen Dekoration an einem keramischen Objekt (eine Aufgabe)
(Zeitvorgabe ca. 90 Minuten)
b) unter Berücksichtigung der gewählten Wahlqualifikationen nach § 4 Absatz 2 Abschnitt B (Nummer 4 oder Nummer 5 oder Nummer 6):
aa) Ziehen und Angarnieren von Henkeln an einer mindestens dreiteiligen Serie von komplexen Formen von mindestens 25 Zentimetern Höhe oder Angarnieren frei geformter Formteile (eine Aufgabe)
(Zeitvorgabe ca. 60 Minuten)
oder
bb) Herstellen von rohen Flach- oder Hohlgeschirrteilen durch halbmaschinelle Formgebung (eine Aufgabe)
(Zeitvorgabe ca. 60 Minuten)
oder
cc) Herstellen einer ein- oder zweiteiligen Gipsform oder eines Modells für eine Gefäßform oder ein Modell für eine Baukeramik; (eine Aufgabe)
(Zeitvorgabe ca. 60 Minuten)
Der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe, die aus mehreren Teilen bestehen kann, durchführen. Dabei sind die in den Wahlqualifikationen erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu berücksichtigen. Die Arbeitsaufgaben sollen die Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse im handwerklichen und gestalterischen Bereich unter Beweis stellen.
Die angegebenen Zeitvorgaben der jeweiligen Arbeitsaufgaben stellen Zeitrichtwerte dar, Umfang und Schwierigkeitsgrad bei der Aufgabenstellung sind zeitlich zu berücksichtigen; dabei muss die Prüfungszeit von fünf Stunden (300 Min.) insgesamt eingehalten werden.
Anmerkungen: Bei der Erstellung der konkreten Prüfungsaufgaben können auch die Berufbildpositionen 3 e) und 5 b) aus Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten unter Beachtung der Gesamtprüfungszeit (300 Minuten) berücksichtigt werden.
Keramische Technologie und Gestaltung (schriftliche Prüfung)
Für den Prüfungsbereich „Keramische Technologie und Gestaltung“ bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er
- Rohstoff- und Werkstoffeigenschaften bestimmen,
- Werkzeuge auswählen, Maschinen und Anlagen einrichten sowie Sicherheitsvorgaben einhalten,
- Fertigungsprozesse produktbezogen festlegen,
- thermische Prozesse produktbezogen festlegen,
- fachspezifische Berechnungen durchführen,
- qualitätssichernde Maßnahmen anwenden,
- Entwürfe und Werkzeichnungen anfertigen sowie
- Maßnahmen der Werbung und des Produktverkaufs durchführen
kann;
Die Aufgabenstellung erfolgt nicht mehr in unterschiedlichen Fächern in fachsystematischer Reihenfolge, sondern nach sog. „Lernfeldern“.
Übersicht über die Lernfelder für den Ausbildungsberuf Keramiker/Keramikerin (in der Berufschule) |
|
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1. |
Keramische Produkte präsentieren |
2. |
Roh- und Hilfsstoffe für die Produktion zusammenstellen |
3. |
Rohstoffe, Hilfsstoffe und Arbeitsmassen aufbereiten |
4. |
Arbeitsmassen formen |
5. |
Halbfabrikate trocknen und brennen |
6. |
Keramische Produkte dekorieren, glasieren, nachbearbeiten |
7. |
Komplexe Formen entwerfen, freidrehen und vervollständigen |
8. |
Komplexe Formen halbmaschinell fertigen und gießen |
9. |
Baukeramische Produkte formen |
10. |
Modelle und Formen herstellen |
11. |
Keramische Überzüge entwickeln |
12. |
Dekorationstechniken anwenden |
Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten
Dabei umfassen
- die technologischen Inhalte die Punkte a, b, c, d, f, h
(Zeitvorgabe ca. 90 Minuten)
- die fachspezifischen Berechnungen den Punkt e
(Zeitvorgabe ca. 60 Minuten)
- die Entwürfe und Werkzeichnungen den Punkt g
(Zeitvorgabe ca. 60 Minuten)
Die angegebenen Zeitvorgaben der jeweiligen Inhalte stellen Zeitrichtwerte dar, Umfang und Schwierigkeitsgrad bei der Aufgabenstellung sind zeitlich zu berücksichtigen; dabei muss die Prüfungszeit von 210 Minuten insgesamt eingehalten werden.
Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftliche Prüfung)
Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ bestehen folgende Vorgaben:
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und beurteilen kann.
- Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten.
- Hierbei sollen Aspekte wie Qualitätsmanagement, Kommunikation, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung, Umweltschutz und Verbraucherschutz berücksichtigt werden.
Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten
Zeitliche Gliederung der Gesellenprüfung
- Herstellen eines keramischen Produktes (Gesellenstück) insgesamt 24 Stunden, davon höchstens 20 Minuten für das auftragsbezogene Fachgespräch.
- Herstellen von keramischen Roherzeugnissen (praktische Prüfung) insgesamt 5 Stunden (300 Minuten).
- Keramische Technologie und Gestaltung (schriftliche Prüfung) insgesamt 210 Minuten.
- Wirtschafts- und Sozialkunde (schriftliche Prüfung) insgesamt 60 Minuten.
Gewichtung der einzelnen Prüfungsbereiche
1. Prüfungsbereich „Herstellen eines keramischen Produkts“ 15 %
2. Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ 45 %
3. Prüfungsbereich „Keramische Technologie und Gestaltung“ 30 %
4. Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ 10 %
Bestehensregelungen
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
- im Prüfungsbereich „Herstellen von keramischen Roherzeugnissen“ mit mindestens „ausreichend“,
- in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche mit mindestens „ausreichend“ und
- in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“
bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche 3 und 4 durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diese Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
Bewertungsschlüssel nach den Prüfungsordnungen der Handwerkskammern
Prüfungsbewertung
nach Gesellen-, Abschluss- und Meisterprüfungsordnung
100-Punkte-Maßstab und Notendefinition
100 – 92 Punkte = Note 1 = sehr gut
Eine den Anforderungen in besonderem
Maße entsprechende Leistung
Unter 92 – 81 Punkte = Note 2 = gut
Eine den Anforderungen voll
entsprechende Leistung
Unter 81 – 67 Punkte = Note 3 = befriedigend
Eine den Anforderungen im Allgemeinen
entsprechende Leistung
Unter 67 – 50 Punkte = Note 4 = ausreichend
Eine Leistung, die zwar Mängel aufweist,
aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht
Unter 50 – 30 Punkte = Note 5 = mangelhaft
Eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht, jedoch erkennen lässt,
dass die notwendigen Grundkenntnisse
vorhanden sind
Unter 30 – 0 Punkte = Note 6 = ungenügend
Eine Leistung, die den Anforderungen
nicht entspricht und bei der selbst die
Grundkenntnisse lückenhaft sind
Notenrahmen
Note 1 = sehr gut = 1,0 bis 1,49
Note 2 = gut = 1,50 bis 2,49
Note 3 = befriedigend = 2,50 bis 3,49
Note 4 = ausreichend = 3,50 bis 4,49
Note 5 = mangelhaft = 4,50 bis 5,49
Note 6 = ungenügend = 5,50 bis 6,0
Link6: AusführlicheR Bewertungsschlüssel (Doc 10)
III. Informationen und Checklisten für Ausbildungsbetrieb und Auszubildenden
1. Ausbildungsvertrag
Ausbildungsverträge können bei der Kreishandwerkerschaft beantragt werden.
Die gewünschten Wahlqualifikationen sind unbedingt anzugeben.
(ggf. muss eine Anlage zum Ausbildungsvertrag beigelegt werden).
Checkliste: Was ist vor Ausbildungsbeginn zu tun?
2. Rechte und Pflichten des Ausbildungsbetriebs/Auszubildenden
Organisation: Die ersten Tage der Ausbildung
Pflichten des ausbildenden Betriebes
3. Prüfungen
Was ist bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung/Gesellenprüfung zu beachten?